lung mit Schwerpunkt im sexuellen Bereich zu unterziehen; Verpflichtung zur Zusammenarbeit sowie zu regelmässigen Kontakten mit der Bewährungshilfe der Bewährungs- und Vollzugsdienste; Verbot, eine berufliche oder ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen umfasst, auszuüben; Verpflichtung, der Staatsanwaltschaft eine Tagesstruktur mit einem Beschäftigungsprogramm von mindestens 20 Stunden pro Woche vorzuweisen (KZM 23 909). Am 19. Dezember 2023 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis zum 21. März 2024.