Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 2 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Schändung, evtl. sexueller Nötigung, sexu- eller Handlungen mit Kindern und Pornografie Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 19. Dezember 2023 (KZM 23 1671) Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Pornografie sowie Schändung, evtl. sexueller Nötigung und sexuellen Handlungen mit Kindern. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmenge- richt) ordnete mit Entscheid vom 25. September 2023 für drei Monate, d.h. bis zum 21. Dezember 2023, Untersuchungshaft an (KZM 23 1318), nachdem es mit Ent- scheid vom 5. Juli 2023 folgende Ersatzmassnahmen gegen den Beschuldigten angeordnet hatte: Verpflichtung, sich einer ambulanten therapeutischen Behand- lung mit Schwerpunkt im sexuellen Bereich zu unterziehen; Verpflichtung zur Zu- sammenarbeit sowie zu regelmässigen Kontakten mit der Bewährungshilfe der Bewährungs- und Vollzugsdienste; Verbot, eine berufliche oder ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen umfasst, auszuüben; Verpflichtung, der Staatsanwaltschaft eine Tagesstruktur mit einem Beschäfti- gungsprogramm von mindestens 20 Stunden pro Woche vorzuweisen (KZM 23 909). Am 19. Dezember 2023 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Un- tersuchungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis zum 21. März 2024. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 29. Dezember 2023 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) ein und beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und er sei mit sofortiger Wirkung aus der Untersuchungshaft zu entlassen, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 8. Januar 2024 auf eine Stellungnahme und reichte die Akten KZM 23 1671 inkl. Vorakten KZM 23 1318 ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 8. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 9. Januar 2024 stellte die Verfahrensleitung den Verfahrensbeteiligten die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts sowie der Staatsanwaltschaft zu und informierte, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde. Mit Verfü- gung vom 10. Januar 2024 edierte der Verfahrensleiter zudem die Vorakten KZM 22 739 sowie KZM 23 909, welche am 11. Januar 2024 bei der Beschwerdekam- mer eingingen. 2. Gestützt auf Art. 453 Abs. 1 StPO ist bisheriges Recht anwendbar. 3. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Verlängerung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Be- schwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwer- deführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legi- timiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 2 4. Soweit der Beschwerdeführer vorab eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtli- ches Gehör geltend macht, da das Zwangsmassnahmengericht lediglich auf frühe- re Entscheide bzw. den Haftverlängerungsantrag verwiesen habe und nicht auf die Verhältnismässigkeit der Haft (Ersatzmassnahmen und Überhaft) eingegangen sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Das Zwangsmassnahmengericht hat seinen Ent- scheid hinreichend begründet. Der darin enthaltene Verweis auf frühere Entscheide des Haftgerichts in der vorliegenden Sache und den Haftverlängerungsantrag ist zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_118/2023 vom 24. März 2023 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Da das Zwangsmassnahmengericht die Fluchtgefahr of- fengelassen hatte, hatte es sich auch nicht zu diesbezüglichen Ersatzmassnahmen zu äussern. Abgesehen davon geht aus der Begründung hervor, weshalb das Zwangsmassnahmengericht auch im Zusammenhang mit der Wiederholungsgefahr auf keine Ersatzmassnahmen erkennt und es eine Überhaft verneint (vgl. E. 10.2 des angefochtenen Entscheids). Entsprechend war denn auch eine sachgerechte Anfechtung möglich. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. 5. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Am 15. März 2022 erstatte die Bundeskriminalpolizei der Kantonspolizei Bern Mel- dung, dass am 7. März 2022 mit der auf den Beschwerdeführer registrierten IP- Adresse eine Videodatei mit kinderpornografischen Darstellungen verbreitet wor- den sei. Bei der Auswertung der anlässlich einer ersten Hausdurchsuchung am 16. Juni 2022 beim Beschwerdeführer sichergestellten Datenträger kamen rund 14'000 Erzeugnisse mit Kinderpornografie (darunter ca. 12'000 Videos) und rund 10'500 Erzeugnisse mit Präferenzindikatoren für Kinderpornografie (darunter 6'500 Videos) zum Vorschein. Weiter wurden diverse Chats sichergestellt, in denen der Beschwerdeführer mit anderen Personen pädophile Fantasien und einschlägige Links austauschte. In anderen Chats suchte er den Kontakt mit Minderjährigen, schickte Penisbilder und versuchte, ein Treffen zu vereinbaren. Bei der Durchsu- chung kam auch eine Videodatei zum Vorschein, in welcher der Beschwerdeführer ein im Tatzeitpunkt noch nicht zweijähriges Mädchen streichelt und ihm in die Win- del greift. Er verschickte das Video an andere und führte im Chat dazu aus: «wenn ich bei ihr wäre in der Nacht, würde ich, während sie schläft, ihr leise in den Mund wixen» (vgl. Ak- ten KZM 23 909). Der dringende Tatverdacht ist nicht bestritten und liegt offensichtlich vor. So steht aufgrund des Berichtsrapports des Fachbereichs Digitale Forensik FDF vom 15. Juni 2023 fest, dass der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Erzeugnissen mit Kinderpornographie zum eigenen Konsum besessen und auch verbreitet hat. Der Beschwerdeführer bestreitet das auch nicht. Weiter ist er geständig, das knapp zweijährige Mädchen im Intimbereich sexuell berührt zu haben (vgl. Einvernahme 3 vom 20. Juni 2023, Z. 22 ff. sowie Z. 477 ff.). Die Staatsanwaltschaft hatte am 25. Juli 2023 zudem eine weitere NCMEC-Meldung erhalten, wonach am 17. Juni 2023 mit dem Internetanschluss des Beschwerdeführers folgender Beitrag auf Facebook gepostet worden sei: «On snapchat a 13 yo girl shows her body naked when we do a videocall and she loves to watch me masturb*te with her together Maybe we [g]onna meet up soon […]». Der Beschwerdeführer sagte dazu aus, es sei nicht gut und er brauche Hilfe (vgl. Einvernahme vom 22. September 2023, Z. 55 ff.). Bei der Auswertung des an- lässlich der zweiten Hausdurchsuchung am 20. Juni 2023 sichergestellten Mobilte- lefons wurde erneut Kinderpornographie auf dem Mobiltelefon des Beschwerdefüh- rers festgestellt. Diesbezüglich ist er ebenfalls geständig (vgl. Einvernahmeproto- koll vom 20. Juni 2023, Z. 590 f.). 6. 6.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von Wie- derholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 143 IV 9 E. 2.5; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_91/2022 vom 18. März 2022 E. 4.1). 6.2 Bei den Vortaten (erste Voraussetzung) muss es sich um Verbrechen oder schwe- re Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter handeln, wie sie im hän- gigen Untersuchungsverfahren massgeblich und wie sie für die Zukunft zu befürch- ten sind (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; Urteil 1B_347/2022 vom 14. Juli 2022 E. 6.3 mit Hinweis). Sie können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfah- rens bilden, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage, die jedoch nicht den für eine Verurteilung erforderlichen Grad der Gewissheit erreichen muss, gilt dieser Nach- weis als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist indessen restriktiv zu handhaben, weshalb seine Anwendung über den gesetzli- chen Wortlaut hinaus auf Ersttäter auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben muss (Urteil 1B_337/2022 vom 15. August 2022 E. 6.1 mit Hinweis) Der Beschwerdeführer ist nicht einschlägig vorbestraft. Er ist aber geständig, mehr- fach Kinderpornografie konsumiert und ein zweijähriges Mädchen im Intimbereich sexuell berührt zu haben (Einvernahmeprotokoll vom 20. Juni 2023, Z. 22 ff. sowie Z. 486 ff.). Das wird zudem durch die Ermittlungsergebnisse bestätigt. Es liegt da- her eine erdrückende Beweislage vor (vgl. Ausführungen zum dringenden Tatver- dacht, E. 5 dieses Beschlusses). Die soeben erwähnten Vorfälle dürfen daher im Zusammenhang mit der Wiederholungsgefahr als einschlägige Vortaten berück- sichtigt werden. Das Vortatenerfordernis ist erfüllt. 6.3 Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefähr- 4 lichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Die erhebli- che Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vorder- grund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.6-2.7; je mit Hinweisen). Bei Straftaten gegenüber speziell schutzbedürftigen Personengruppen, namentlich gegenüber Kindern, muss aus Gründen des Opferschutzes ein strenger Massstab gelten (Urteil des Bundesge- richts 1B_179/2022 vom 3. Mai 2022 E. 4 sowie BGE 143 IV 9 E. 2.5). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen das zentrale und sehr hoch zu gewichtende Rechtsgut des Verbots von Kinderpornografie. Der Konsum kinderpornografischer Erzeugnis- se weckt die Nachfrage für die Herstellung solcher Produkte und schafft den finan- ziellen Anreiz zur Begehung von schweren Delikten gegen die Darstellerinnen und Darsteller. Der Konsum von Kinderpornografie trägt daher mittelbar zum sexuellen Missbrauch von Kindern bei. Es handelt sich deshalb um ein schweres Delikt, das die Sicherheit anderer erheblich gefährdet (Urteil des Bundesgerichts 1B_377/2022 vom 15. August 2022 E. 6.3.3). Das gilt auch für den Tatvorwurf der sexuellen Handlung mit Kindern bzw. der Schändung, evtl. sexueller Nötigung. Die Voraussetzung der Schwere der drohenden Vergehen oder Verbrechen sowie die erhebliche Sicherheitsgefährdung Dritter ist somit ebenfalls erfüllt. 6.4 Rückfallgefahr 6.4.1 Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fragli- chen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Ver- hältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung einzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine um- gekehrte Proportionalität. Dies bedeutet: je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsre- levanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechts- erheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wie- derholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8-2.10 mit Hinweisen). 6.4.2 Es kann vorab auf die Ausführungen im Haftantrag vom 23. September 2023 ver- wiesen werden (S. 3 f.). In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft ist eine Aggravierung im Verhalten des Beschwerdeführers erkennbar. Im Alter von 22 Jah- ren begann dieser mit den ersten Downloads von Kinderpornografie zum eigenen Konsum. In den Folgejahren kam es zum Download von weiteren rund 25'000 ver- botenen Erzeugnissen. Ab dem Jahr 2019 finden sich in den Akten sodann erste 5 Chats, aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer Teil von etlichen Chat- gruppen ist, die sich zum regen Austausch von Kinderpornografie zusammenge- schlossen hatten. Die Links zu diesen Chatgruppen teilte er Interessierten im Aus- tausch gegen kinderpornografisches Material mit. Im Jahr 2020 trat er in Kontakt mit mehreren minderjährigen Mädchen und versuchte, mit diesen ein Treffen zu or- ganisieren, um an ihnen sexuelle Handlungen vorzunehmen. Am 30. Januar 2020 kam es zu der erwähnten sexuellen Handlung mit einem Kleinkind. Weiter tauschte er sich am 15. November 2020 mit einer Userin über Entführung und den Miss- brauch von Kindern aus. Am 30. Mai 2022 schrieb er einer Userin: «I have a girl, and i am looking for someone who fucks her with me together. Would you?». Zudem geht aus seinem Schreiben an D.________ vom 26. August 2022 hervor, dass er, wenn die dunkle Seite gewinne, so ähnlich enden werde, wie Wolfgang Přiklopil oder Josef Fritzl. Die erste polizeiliche Intervention beim Beschwerdeführer am 16. Juni 2022 hinter- liess beim diesem offenbar keinen nachhaltigen Eindruck. So ist er geständig, auch danach verbotene Erzeugnisse mit Kinderpornografie heruntergeladen zu haben (Einvernahmeprotokoll vom 20. Juni 2023, Z. 41 ff. und Z. 590 f.). Zudem postete er am 17. Juni 2023 den bereits erwähnten Beitrag auf Facebook. Weiter war der Beschwerdeführer ab dem 8. September 2023 weder für die Bewährungshilfe noch für seine Therapeutin oder die verantwortliche Person des Beschäftigungspro- gramms erreichbar. Aus einer E-Mail der Bewährungshilfe an die Staatsanwalt- schaft vom 20. September 2023 geht betreffend Therapie hervor, dass der Be- schwerdeführer eine Sexualanamnese ablehne und er nicht empfänglich für Inputs seitens Therapie sei. Grundsätzlich externalisiere er, Unterstützung nehme er nur zu eigenen Bedingungen an, was die Zusammenarbeit erheblich erschwere. Ge- stützt auf diese Entwicklung ordnete das Zwangsmassnahmengericht bereits mit Entscheid vom 25. September 2023 Untersuchungshaft an. Es kann ergänzend auch auf den Haftantrag vom 23. September 2023 sowie die dazugehörigen Akten (vgl. KZM 23 1318) verwiesen werden. 6.4.3 Mittlerweile liegt auch ein forensisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. med. E.________ vom 24. November 2023 vor. Aus dem Gutachten geht hervor, dass ein belegter Kinderpornografiekonsum bei einem Hands-on Täter (Übergriffe an Kindern) in starkem Mass für eine erhebliche pädophile Ansprechbarkeit spreche und ein Risikofaktor sei für weitere sexuelle Übergriffe (S. 93 des Gutachtens). Die chronologische Abfolge der dokumentierten Chats und Internet-Aktivitäten deute auf eine weitere Zunahme von pädophilen und sexuellen Gewaltfantasien und eine mögliche Zunahme des realen Handlungs- drucks hin, wie es bei progredienten Verläufen von sexuellen Gewaltfantasien häu- fig zu beobachten sei. Dabei komme es oft zu einer Steigerung der Fantasien und irgendwann zum Durchbrechen der Handlungsschwelle, um den nächsten Kick zu erleben. Auch finde sich in der Snapchat-Nachricht vom 17. März 2021 ein alarmie- render Alltagsbezug (S. 103 des Gutachtens). Vor dem Hintergrund der Defizite in der Willensbildung, der Handlungsplanung und der moralischen Unrei- fe/mangelnden Internalisierung von Regeln und Gesetzen seien solche «spieleri- schen» Chats (Suche nach Mittätern für sexuelle Übergriffe an Kindern) hochgradig problematisch (S. 104 des Gutachtens). 6 Im Rahmen seiner legalprognostischen Gesamtbeurteilung kommt der Gutachter zum Schluss, dass kurzfristig von einer hohen Rückfallwahrscheinlichkeit für illega- le Pornografie ausgegangen werden muss. Hinsichtlich Hands-on Delikte liege ein überdurchschnittliches Rückfallrisiko sowie eine moderate Umsetzungsgefahr für sexuelle Gewaltfantasien vor (S. 118 f. des Gutachtens). Die Angaben des Beschwerdeführers klingen mit Blick auf das sichergestellte kin- derpornografische Material sowie den Zeitpunkt der ersten Konsumation verharm- losend. Er scheint wenig Einsicht zu haben. So gab er schon mehrfach an, etwas ändern zu wollen (S. 66 des Gutachtens), was ihm bisher aber nicht gelungen ist. Der Gutachter hielt fest, dass er betreffend das Hands-on-Delikt keine offene Dar- stellung mit einem differenzierten Problembewusstsein erkennen konnte (S. 98 des Gutachtens). Vor diesem Hintergrund scheint auch die Beteuerung des Beschwer- deführers, er habe vertieft über sein Leben nachgedacht, nicht glaubhaft, sondern vielmehr durch die aktuelle Inhaftierung und nicht durch einen Gesinnungswandel motiviert zu sein. So ist es auch gemäss Gutachten unwahrscheinlich, dass eine solche progrediente Entwicklung sexueller pädophiler (Gewalt-)Fantasien spontan verschwinde (S. 103 des Gutachtens). Die Rückfallgefahr ist damit zu bejahen. Die Chance, sich zu bewähren, ist dem Beschwerdeführer mit der Anordnung von Ersatzmassnahmen bereits gewährt worden und er hat diese nicht genutzt (vgl. dazu auch nachfolgend E. 7.1). Wiederholungsgefahr liegt vor. Bei dieser Ausgangslage kann offenbleiben, ob auch Fluchtgefahr vorliegt. 7. 7.1 Strafprozessuale Haft darf nur als «ultima ratio» angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch weniger einschneidende Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine sol- che Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2). Mit Blick auf die Rückfallgefahr sowie den Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, die mit Entscheid vom 5. Juli 2023 durch das Zwangsmassnahmenge- richt angeordneten Ersatzmassnahmen einzuhalten, deutet aktuell nichts daraufhin, dass er willens und vor allem in der Lage ist, Ersatzmassnahmen, welche die Wie- derholungsgefahr hinreichend zu bannen vermögen, zu erfüllen. Auch aus dem Gutachten geht hervor, dass eine ambulante Intervention zur Verbesserung der Legalprognose nicht empfohlen werden kann. Es sei sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung, sämtliche üblichen und realistischen Massnahmen nicht umsetzen könne/wolle (S. 123 des Gutachtens). Es wurden denn auch keine Ersatzmassnahmen mehr beantragt. 7.2 Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des 7 Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten Rechnung zu tra- gen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitli- che Nähe zur zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; je mit Hinweisen). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E. 3.5; 133 I 168 E. 4.1 mit Hinweisen). Obwohl sich Art. 212 Abs. 3 StPO nur auf die zu erwartende Freiheitsstrafe bezieht, sind auch freiheitsentziehende Massnahmen zu berücksich- tigen. Droht eine Verurteilung zu einem stationären Massnahmenvollzug, ist daher die Fortdauer der strafprozessualen Haft verhältnismässig, wenn aufgrund der Ak- tenlage mit einer freiheitsentziehenden Massnahme ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft (BGE 126 I 172 E. 5e; Urteile des Bundesgerichts 1B_377/2022 vom 15. Au- gust 2022 E. 8.1.3; 1B_353/2021 vom 12. Juli 2021 E. 4.3; 1B_199/2018 vom 17. Mai 2018 E. 5.2 mit Hinweis). 7.3 Mit Blick auf die Ausführungen im Gutachten vom 24. November 2023 ist mit einer stationären Massnahme ernsthaft zu rechnen (S. 123 des Gutachtens). Aus dem Umstand, dass die Erfolgsaussichten gemäss Gutachten gering sind und eine sol- che Massnahme sehr wahrscheinlich auf eine langfristige Platzierung in einem eng strukturierten Rahmen hinauslaufen wird, kann jedenfalls nicht geschlossen wer- den, eine Massnahme sei nicht ernsthaft zu erwarten. Diese juristische Güterab- wägung wird abschliessend vom Sachgericht vorzunehmen sein. In Übereinstim- mung mit der Staatsanwaltschaft in ihrer delegierten Stellungnahme vom 8. Januar 2024 ist zudem darauf hinzuweisen, dass an die Therapiewilligkeit bei der statio- nären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es durchaus aufgrund der psy- chischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendig- keit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Ein erstes Therapieziel be- steht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussichten auf Erfolg hat. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Be- handlung erkennbar ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023 E. 5.3.4, zur Publikation vorgesehen). Zwar lehnte der Beschwerdeführer gegenü- ber dem Gutachter eine Massnahme ab. Der Gutachter wies aber darauf hin, dass der Beschwerdeführer schon im Rahmen der Platzierung im F.________(Institution) sehr ähnlich reagiert und mit Abbruch gedroht habe, wobei er trotz seines Widerwillens längere Zeit in diesem Setting habe gehalten werden können (S. 122 f. des Gutachtens). Weiter ist der Staatsanwaltschaft darin bei- zupflichten, dass aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Hafteinvernahme vom 22. September 2023, wonach er Hilfe brauche (Z. 66) und bereit sei, im Rahmen einer Therapie zu kooperieren (Z. 130 ff.), davon auszuge- hen ist, dass sich seine negative Einstellung zu einer stationären Massnahme we- 8 niger auf die Behandlung als solches als vielmehr auf den Umstand bezieht, dass diese mit einem Freiheitsentzug verbunden wäre. Damit ändern diese Umstände sowie die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts daran, dass mit einer stationä- re Massnahme ernsthaft zu rechnen ist. Abgesehen davon ist mit Blick auf die konkreten Tatvorwürfe (grosse Anzahl von kinderpornografischen Erzeugnissen [auch Videos], welche teilweise auch weiter- verbreitet wurden, und sexuelle Handlungen an einem Kleinkind) sowie den Um- stand, dass der Beschwerdeführer trotz laufenden Strafverfahrens erneut rückfällig worden ist, nicht davon auszugehen, dass – auch unter Berücksichtigung der Dau- er der Ersatzmassnahmen von rund 2.5 Monaten und des Umstands, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Ersttäter handelt – eine Haftdauer von sechs Monaten bereits in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Dauer der freiheits- entziehenden Sanktion rückt. Die Untersuchungshaft erweist sich als verhältnis- mässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das urteilende Gericht legt die Entschädigung der amtli- chen Verteidigerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsidentin G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 17. Januar 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10