BSG 168.11]). Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens war auf die Frage der Rechtsverzögerung begrenzt, was weder sachverhaltsmässig noch rechtlich einen grossen Aufwand bedeutet. Die Entschädigung hat demzufolge im untersten Bereich des Rahmentarifs zu liegen. Die Beschwerdekammer erachtet eine Entschädigung von CHF 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: