6 7.2 Den Beschwerdeführenden ist für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung auszurichten, zumal der Beizug eines Anwaltes geboten ist. Rechtsanwalt B.________ hat für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten hat. Seine Entschädigung wird somit praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. g Ziff. 1 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt der Honorarrahmen in Beschwerdeverfahren (Art.