7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’200.00 (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Umstand, dass dem Begehren, der Staatsanwaltschaft Weisungen zu erteilen, nicht entsprochen wurde, rechtfertigt keine Kostenausscheidung.