Da die Staatsanwaltschaft zwischenzeitlich weitere Verfahrensschritte vorgenommen und den Beschwerdeführenden den Abschluss des Verfahrens bzw. die Einstellung desselben angekündigt hat, wird davon ausgegangen, dass das Verfahren nunmehr beförderlich fortgeführt wird. Das Erteilen konkreter Weisungen, wie sie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer beantragt, erweist sich mithin als nicht notwendig.