6. Gemäss der Art. 397 Abs. 4 StPO kann die Beschwerdekammer der Staatsanwaltschaft im Fall einer Rechtsverzögerung Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen. Wenn in der Beschwerde beantragt wird, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und die Strafanzeige ordentlich zu bearbeiten, ist davon auszugehen, dass der Rechtsvertreter um Erteilung von Weisungen im Sinne von Art. 397 Abs. 4 StPO ersucht. Mangels konkreter Ausführungen diesbezüglich bleibt zum einen jedoch unklar, was er mit «ordentlich zu bearbeiten» meint.