Dies umso mehr, als auch das ergänzende Aktengutachten mit Eingang vom 11. Mai 2023 inkl. Deckblatt nur sieben Seiten umfasst, der Aktenumfang mit einem dünnen Bundesordner überschaubar ist und die Jahresfrist für die Aufbewahrung der Asservate in greifbare Nähe rückte. Auch wenn die Beschwerdeführenden lediglich als Privatkläger an der Untersuchung beteiligt sind und ihr Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung in etwas geringerem Masse als bei einer beschuldigten Person besteht, berufen sie sich vorliegend zu Recht auf eine Rechtsverzögerung. 5.4 Die Staatsanwaltschaft hat das Beschleunigungsgebot verletzt.