den vom 12. Juli 2023 nicht. Vielmehr wäre die Staatsanwaltschaft spätestens nach Vorliegen derselben dazu gehalten gewesen, die Untersuchung zügig voranzutreiben und weitere Verfahrensschritte vorzunehmen, um so vorangehende Verzögerungen zu kompensieren. Dies umso mehr, als auch das ergänzende Aktengutachten mit Eingang vom 11. Mai 2023 inkl. Deckblatt nur sieben Seiten umfasst, der Aktenumfang mit einem dünnen Bundesordner überschaubar ist und die Jahresfrist für die Aufbewahrung der Asservate in greifbare Nähe rückte.