5.3 Auch wenn der Generalstaatsanwaltschaft beizupflichten ist, wenn sie vorbringt, dass für die Prüfung des weiteren Vorgehens und allfälliger weiterer Ermittlungshandlungen ein Obduktionsgutachten, das sich zur Todesursache äussert, abgewartet werden musste, rechtfertigt sich ein Verfahrensstillstand von rund einem halben Jahr nach Eingang der Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden vom 12. Juli 2023 nicht