Der Generalstaatsanwaltschaft kann nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, dass es angesichts der Komplexität der Fragestellung nachvollziehbar sei, dass die Erstellung des Obduktionsgutachten inkl. Beantwortung der nachgereichten Fragen rund neun Monate gedauert habe. Vielmehr ist ihr entgegenzuhalten, dass das Obduktionsgutachten vom 5. Oktober 2022 mit Deckblatt und ohne Beilagen lediglich sieben Seiten umfasste und die am 9. Mai 2022 erstmals gestellten Fragen – wenn überhaupt – nur sehr knapp beantwortet wurden. Ebenso wenig wurden die Ausführungen Rechtsanwalt B._____