__ an die Staatsanwaltschaft vom 31. August 2022). Dass der verfahrensleitende Staatsanwalt, wie er im Schreiben vom 6. September 2022 ans IRM vermerkte, bereits vorgängig mehrfach erläutert hätte, dass es sich um eine Angelegenheit handelt, die eine beförderliche Behandlung verdient, ergibt sich aus den amtlichen Akten nicht weitergehend. 5.2 Der Generalstaatsanwaltschaft kann nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, dass es angesichts der Komplexität der Fragestellung nachvollziehbar sei, dass die Erstellung des Obduktionsgutachten inkl. Beantwortung der nachgereichten Fragen rund neun Monate gedauert habe.