_ vom 14. April 2022 aufgekommen sein dürften, zumal der zu untersuchende Kernsachverhalt bereits von Beginn weg bekannt war (vgl. dazu die nachträglich verurkundete Eröffnungsverfügung vom 18. Januar 2022). Weiter ist zu beachten, dass sich der verfahrensleitende Staatsanwalt erst dann wieder an das IRM wandte, nachdem er vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden darauf hingewiesen worden war, dass seit dem Tod des Kindes bereits mehr als sieben Monate vergangen seien, und um eine beförderliche Behandlung des Verfahrens gebeten worden war (vgl. Schreiben von Rechtsanwalt B.________ an die Staatsanwaltschaft vom 31. August 2022).