5. Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass mit Blick auf die gesamte Verfahrensdauer davon ausgegangen werden muss, dass die Untersuchung nicht genügend vorangetrieben wurde: 5.1 Gestützt auf die der Kammer vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass der verfahrensleitende Staatsanwalt dem IRM am 18. Januar 2022 im Zuge der Obduktionsanordnung einen Auftrag zur Erstellung eines Obduktionsgutachtens erteilt hat.