4 Aussicht stellte, dass in den nächsten zwei bis drei Wochen weitere Schritte eingeleitet würden. Genanntes Schreiben dürfte sich mit der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 19. Januar 2024 gekreuzt haben. Am 7. Februar 2024 wies der verfahrensleitende Staatsanwalt die Beweisanträge der Beschwerdeführenden ab, teilte ihnen mit, dass beabsichtigt werde, das Verfahren einzustellen, und setzte ihnen Frist zum Stellen weiterer Beweisanträge nach Art. 318 Abs. 1 StPO an.