Nach einmaliger Fristerstreckung nahm Rechtsanwalt B.________ mit Eingabe vom 12. Juli 2023 (bei der Staatsanwaltschaft eingegangen am 13. Juli 2023) zum ergänzten Gutachten Stellung und stellte weitere (Beweis-)Anträge. Mit Schreiben vom 18. September 2023 wies er sodann daraufhin, dass Anfang Oktober 2023 die Jahresfrist für die Aufbewahrung der Asservate ablaufe und entsprechend Handlungsbedarf bestehe. Zudem fragte er an, wann die gestellten Anträge behandelt würden. Am 22. Dezember 2023 mahnte Rechtsanwalt B.____