Am 1. Dezember 2022 übermittelte der verfahrensleitende Staatsanwalt die Akten zur Prüfung der Zuständigkeit gemäss Art. 39 StPO an die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, welche die Verfahrensübernahme am 16. Dezember 2022 ablehnte. Am 9. Februar 2023 gab die Staatsanwaltschaft eine Ergänzung des Obduktionsgutachtens in Auftrag. Dieses ging am 11. Mai 2023 bei der Staatsanwaltschaft ein. In der Folge wurde den Beschwerdeführenden erneut das rechtliche Gehör gewährt. Nach einmaliger Fristerstreckung nahm Rechtsanwalt B.__