Der Frage, ob sie sich zurecht auch als Zivilkläger konstituiert haben, braucht an dieser Stelle nicht näher nachgegangen zu werden, da sie jedenfalls als Strafkläger ohnehin ein aktuelles und praktisches Interesse an einer Durchführung des Verfahrens innert angemessener Frist haben. Sie sind somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formgerechte Beschwerde ist einzutreten.