BSG 161.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Als Eltern des Verstorbenen sind die Beschwerdeführenden in seine Verfahrensrechte eingetreten und haben sich als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt konstituiert (vgl. Schreiben von Rechtsanwalt B.________ vom 4. Februar 2022). Der Frage, ob sie sich zurecht auch als Zivilkläger konstituiert haben, braucht an dieser Stelle nicht näher nachgegangen zu werden, da sie jedenfalls als Strafkläger ohnehin ein aktuelles und praktisches Interesse an einer Durchführung des Verfahrens innert angemessener Frist haben.