Am 29. Januar 2024 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit das Beschwerdeverfahren nicht als gegenstandslos abzuschreiben sei. Mit Verfügung vom 13. Februar 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis von der Stellungnahme und teilte den Parteien mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde.