Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 29+30 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. März 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin 1 C.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer 2 Gegenstand Rechtsverzögerung Strafverfahren wegen eines aussergewöhnlichen Todesfalls Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen Regionale Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland betreffend Verfahren BM 22 2499 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren (BM 22 2499) betreffend den aussergewöhnlichen Todesfall von D.________ sel. Am 19. Januar 2024 reichten die Eltern des Verstorbenen, A.________ und C.________, (nachfolgend: Beschwerdeführende), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein und be- antragten: 1. Es sei festzustellen, dass eine unrechtmässige Rechtsverzögerung der Regionalstaatsanwaltschaft Bern-Mitteland vorliegt. 2. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und die Strafanzeige ordentlich zu bearbeiten. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Bern. Am 29. Januar 2024 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit das Beschwerdeverfahren nicht als gegenstandslos abzuschreiben sei. Mit Verfügung vom 13. Februar 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis von der Stellungnahme und teilte den Par- teien mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde. 2. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und konkrete Verfahrenshandlun- gen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen unter Ein- schluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisa- tionsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Als Eltern des Verstorbe- nen sind die Beschwerdeführenden in seine Verfahrensrechte eingetreten und ha- ben sich als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt konstituiert (vgl. Schreiben von Rechtsanwalt B.________ vom 4. Februar 2022). Der Frage, ob sie sich zurecht auch als Zivilkläger konstituiert haben, braucht an dieser Stelle nicht näher nachge- gangen zu werden, da sie jedenfalls als Strafkläger ohnehin ein aktuelles und prak- tisches Interesse an einer Durchführung des Verfahrens innert angemessener Frist haben. Sie sind somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) vermittelt dies- bezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und 2 bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungs- gebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausge- setzt sein. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Wür- digung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung der im jeweiligen Einzelfall gegebenen Um- stände. Dass eine einzelne Verfahrenshandlung zu einem früheren Zeitpunkt hätte vorgenommen werden können, verletzt das Beschleunigungsgebot für sich allein ge- sehen noch nicht. Erforderlich ist, dass die Behörden bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wären, den Fall als solchen innert wesentlich kürze- rer Zeit abzuschliessen. Dies ist dann anzunehmen, wenn das Verfahren über einen Zeitraum von mehreren Monaten hinweg nicht betrieben wurde oder in einer Haftsa- che die Untersuchung über einen Zeitraum von acht Monaten hinweg faktisch ruht, weil der als Gutachter beauftragte Sachverständige untätig bleibt und sich nach ei- nem ersten Aktenstudium für befangen erklärt. Gleiches gilt, wenn das Nichtbetrei- ben darauf zurückzuführen ist, dass der Ausgang eines anderen Verfahrens abge- wartet wurde. Allerdings sollen Phasen der Inaktivität durch Phasen besonderer Be- schleunigung kompensiert werden können. Dass die Strafverfolgungsbehörden und/oder die Gerichte unzweckmässig organisiert sind, entschuldigt Verzögerungen ebenso wenig wie eine unzureichende personelle und/oder sachliche Ausstattung, es sei denn, es handelt sich um bloss vorübergehende und nicht vorhersehbare Eng- pässe. Der Komplexität des Verfahrens und dem Umfang der Sache ist insoweit Rechnung zu tragen, als die Behandlung schwieriger Sach- und Rechtsfragen not- wendigerweise eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Demgegenüber kann eine Ver- letzung des Beschleunigungsgebots auch gerade darin liegen, dass die Strafbehör- den eine rechtlich mögliche und von der Sache her gebotene Beschränkung des Verfahrensgegenstands nicht vorgenommen haben. Aufgetretene Verzögerungen können dadurch kompensiert werden, dass in anderen Verfahrensabschnitten mit besonderer Beschleunigung agiert wird (statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 280 vom 12. Oktober 2023 E. 3 mit Verweis auf WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9 ff. zu Art. 5 StPO). Gemäss Praxis der Beschwerdekammer bedeutet eine Untätigkeit von zehn Monaten in aller Regel eine Rechtsverzögerung; unter Umständen kann auch bereits ein Stillstand von sieben, acht oder neun Monaten eine Rechtsverzögerung darstel- len (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 280 vom 12. Okto- ber 2023 E. 3; BK 21 194 vom 17. Juni 2021 E. 4.3; BK 21 267 vom 9. Juni 2021 E. 4.2; BK 17 517 vom 1. März 2018 E. 5.1 mit Hinweisen, vgl. zudem Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 215 vom 25. September 2013 E. 5.2). An- spruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in et- was geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privat- klägerschaft (Urteil des Bundesgericht 6B_411/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). 3 4. Zur Prozessgeschichte geht aus den Akten Folgendes hervor: Am 18. Januar 2022 verstarb der knapp zweieinhalbjährige Sohn der Beschwerde- führenden in der Kinderklinik des Inselspitals Bern. Gemäss der nachträglich verur- kundeten Eröffnungsverfügung vom 18. Januar 2022 eröffnete die Staatsanwalt- schaft in der Folge gestützt auf Art. 253 StPO ein Verfahren zur Abklärung des aus- sergewöhnlichen Todesfalles und ordnete eine Legalinspektion mit nachfolgender Obduktion und gegebenenfalls weiteren Untersuchungen durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM) an. In der Folge wurden am 19. Januar 2022 die Patientenunterlagen des Verstorbenen beim Inselspital Bern, bei der Kinderpraxis E.________ und beim Spitalzentrum Biel ediert. Zudem wurden eine Durchsuchung der Wohnung und Aufzeichnungen angeordnet. Die Patienten- unterlagen gingen am 25. bzw. 26. Januar 2022 bei der Staatsanwaltschaft ein. Den Rapport Forensik des Kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern vom 27. Januar 2022 erhielt sie am 31. Januar 2022. Am 11. Februar 2022 folgte der Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 24. Januar 2022. Der Bericht zur Legalin- spektion vom 7. April 2022 langte am 11. April 2022 ein. Am 14. April 2022 reichte Rechtsanwalt B.________ Strafanzeige gegen unbe- kannte Täterschaft wegen sämtlicher in Frage kommender Straftatbestände ein. Ge- nannte Strafanzeige liess der verfahrensleitende Staatsanwalt dem IRM mit seinem Schreiben betreffend «Ergänzung zum Begutachtungsauftrag» vom 9. Mai 2022 zu- kommen. Gleichzeitig ersuchte er darum, die im Schreiben gestellten Fragen unter Einbezug der Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ (Anmerkung der Kam- mer: in der Strafanzeige vom 14. April 2022) zu beantworten. Am 11. Oktober 2022 trafen das Obduktionsgutachten vom 5. Oktober 2022 inkl. die vom 28. September 2022 datierenden Obduktions- und Histologieprotokolle bei der Staatsanwaltschaft ein. Am 20. Oktober 2022 wurde Rechtsanwalt B.________ das rechtliche Gehör gewährt. Dieser nahm mit Eingabe vom 23. November 2022 Stel- lung. Am 1. Dezember 2022 übermittelte der verfahrensleitende Staatsanwalt die Akten zur Prüfung der Zuständigkeit gemäss Art. 39 StPO an die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, welche die Verfahrensübernahme am 16. Dezember 2022 ab- lehnte. Am 9. Februar 2023 gab die Staatsanwaltschaft eine Ergänzung des Obduktionsgut- achtens in Auftrag. Dieses ging am 11. Mai 2023 bei der Staatsanwaltschaft ein. In der Folge wurde den Beschwerdeführenden erneut das rechtliche Gehör gewährt. Nach einmaliger Fristerstreckung nahm Rechtsanwalt B.________ mit Eingabe vom 12. Juli 2023 (bei der Staatsanwaltschaft eingegangen am 13. Juli 2023) zum er- gänzten Gutachten Stellung und stellte weitere (Beweis-)Anträge. Mit Schreiben vom 18. September 2023 wies er sodann daraufhin, dass Anfang Oktober 2023 die Jah- resfrist für die Aufbewahrung der Asservate ablaufe und entsprechend Handlungs- bedarf bestehe. Zudem fragte er an, wann die gestellten Anträge behandelt würden. Am 22. Dezember 2023 mahnte Rechtsanwalt B.________ erneut und ersuchte gleichzeitig um Akteneinsicht, worauf der verfahrensleitende Staatsanwalt mit Schreiben vom 18. Januar 2024 reagierte, die Verfahrensakten übermittelte und in 4 Aussicht stellte, dass in den nächsten zwei bis drei Wochen weitere Schritte einge- leitet würden. Genanntes Schreiben dürfte sich mit der Rechtsverzögerungsbe- schwerde vom 19. Januar 2024 gekreuzt haben. Am 7. Februar 2024 wies der verfahrensleitende Staatsanwalt die Beweisanträge der Beschwerdeführenden ab, teilte ihnen mit, dass beabsichtigt werde, das Verfah- ren einzustellen, und setzte ihnen Frist zum Stellen weiterer Beweisanträge nach Art. 318 Abs. 1 StPO an. 5. Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass mit Blick auf die gesamte Ver- fahrensdauer davon ausgegangen werden muss, dass die Untersuchung nicht genü- gend vorangetrieben wurde: 5.1 Gestützt auf die der Kammer vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass der verfahrensleitende Staatsanwalt dem IRM am 18. Januar 2022 im Zuge der Obduk- tionsanordnung einen Auftrag zur Erstellung eines Obduktionsgutachtens erteilt hat. Konkrete im Rahmen der Begutachtung zu beantwortende Fragen stellte er jedoch erst mit seinem Schreiben betreffend «Ergänzung zum Begutachtungsauftrag» vom 9. Mai 2022, wobei es sich bei den gestellten Fragen nicht um solche handelt, die erst aufgrund der Strafanzeige von Rechtsanwalt B.________ vom 14. April 2022 aufgekommen sein dürften, zumal der zu untersuchende Kernsachverhalt bereits von Beginn weg bekannt war (vgl. dazu die nachträglich verurkundete Eröffnungs- verfügung vom 18. Januar 2022). Weiter ist zu beachten, dass sich der verfahrens- leitende Staatsanwalt erst dann wieder an das IRM wandte, nachdem er vom Rechts- vertreter der Beschwerdeführenden darauf hingewiesen worden war, dass seit dem Tod des Kindes bereits mehr als sieben Monate vergangen seien, und um eine be- förderliche Behandlung des Verfahrens gebeten worden war (vgl. Schreiben von Rechtsanwalt B.________ an die Staatsanwaltschaft vom 31. August 2022). Dass der verfahrensleitende Staatsanwalt, wie er im Schreiben vom 6. September 2022 ans IRM vermerkte, bereits vorgängig mehrfach erläutert hätte, dass es sich um eine Angelegenheit handelt, die eine beförderliche Behandlung verdient, ergibt sich aus den amtlichen Akten nicht weitergehend. 5.2 Der Generalstaatsanwaltschaft kann nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, dass es angesichts der Komplexität der Fragestellung nachvollziehbar sei, dass die Er- stellung des Obduktionsgutachten inkl. Beantwortung der nachgereichten Fragen rund neun Monate gedauert habe. Vielmehr ist ihr entgegenzuhalten, dass das Ob- duktionsgutachten vom 5. Oktober 2022 mit Deckblatt und ohne Beilagen lediglich sieben Seiten umfasste und die am 9. Mai 2022 erstmals gestellten Fragen – wenn überhaupt – nur sehr knapp beantwortet wurden. Ebenso wenig wurden die Aus- führungen Rechtsanwalt B.________ in der Strafanzeige vom 14. April 2022 einge- arbeitet und gewürdigt. Den Auftrag zur nochmaligen Ergänzung des Gutachtens erteilte die Staatsanwaltschaft alsdann am 9. Februar 2023. Auch wenn die Behörde zwischenzeitlich nicht komplett untätig war (vgl. E. 4 hiervor), vergingen bis dahin weitere vier Monate. Die Beantwortung der weiteren Ergänzungsfragen durch das Institut für Rechtsmedizin nahm sodann weitere rund drei Monate Zeit in Anspruch. 5 Insgesamt nahm die Erstellung des Obduktionsgutachtens somit 16 Monate in An- spruch, was sich mit Blick auf die zu klärenden Fragen, darunter die Todesursache, als zu lange erweist, zumal keine Gründe dafür ersichtlich sind. 5.3 Auch wenn der Generalstaatsanwaltschaft beizupflichten ist, wenn sie vorbringt, dass für die Prüfung des weiteren Vorgehens und allfälliger weiterer Ermittlungs- handlungen ein Obduktionsgutachten, das sich zur Todesursache äussert, abgewar- tet werden musste, rechtfertigt sich ein Verfahrensstillstand von rund einem halben Jahr nach Eingang der Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführen- den vom 12. Juli 2023 nicht. Vielmehr wäre die Staatsanwaltschaft spätestens nach Vorliegen derselben dazu gehalten gewesen, die Untersuchung zügig voranzutrei- ben und weitere Verfahrensschritte vorzunehmen, um so vorangehende Verzöge- rungen zu kompensieren. Dies umso mehr, als auch das ergänzende Aktengutach- ten mit Eingang vom 11. Mai 2023 inkl. Deckblatt nur sieben Seiten umfasst, der Aktenumfang mit einem dünnen Bundesordner überschaubar ist und die Jahresfrist für die Aufbewahrung der Asservate in greifbare Nähe rückte. Auch wenn die Be- schwerdeführenden lediglich als Privatkläger an der Untersuchung beteiligt sind und ihr Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung in etwas geringerem Masse als bei einer beschuldigten Person besteht, berufen sie sich vorliegend zu Recht auf eine Rechts- verzögerung. 5.4 Die Staatsanwaltschaft hat das Beschleunigungsgebot verletzt. 6. Gemäss der Art. 397 Abs. 4 StPO kann die Beschwerdekammer der Staatsanwalt- schaft im Fall einer Rechtsverzögerung Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen. Wenn in der Beschwerde beantragt wird, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und die Strafan- zeige ordentlich zu bearbeiten, ist davon auszugehen, dass der Rechtsvertreter um Erteilung von Weisungen im Sinne von Art. 397 Abs. 4 StPO ersucht. Mangels kon- kreter Ausführungen diesbezüglich bleibt zum einen jedoch unklar, was er mit «or- dentlich zu bearbeiten» meint. Soweit er verlangt, das Verfahren sei unverzüglich an die Hand zu nehmen, ist zum anderen festzuhalten, dass faktisch bereits unmittelbar nach dem Ableben des Verstorbenen am 18. Januar 2023 eine Untersuchung zur Abklärung des aussergewöhnlichen Todesfalls eröffnet wurde und damit eine An- handnahme erfolgt ist. Da die Staatsanwaltschaft zwischenzeitlich weitere Verfah- rensschritte vorgenommen und den Beschwerdeführenden den Abschluss des Ver- fahrens bzw. die Einstellung desselben angekündigt hat, wird davon ausgegangen, dass das Verfahren nunmehr beförderlich fortgeführt wird. Das Erteilen konkreter Weisungen, wie sie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer beantragt, erweist sich mithin als nicht notwendig. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’200.00 (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Um- stand, dass dem Begehren, der Staatsanwaltschaft Weisungen zu erteilen, nicht ent- sprochen wurde, rechtfertigt keine Kostenausscheidung. 6 7.2 Den Beschwerdeführenden ist für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung auszurichten, zumal der Beizug eines Anwaltes geboten ist. Rechts- anwalt B.________ hat für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten hat. Seine Entschädi- gung wird somit praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. g Ziff. 1 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt der Honorarrahmen in Beschwerdeverfahren (Art. 393 bis 397 StPO) betreffend nicht instanzabschliessende Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der erstinstanzlichen Gerichte CHF 500.00 bis 5’000.00. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwie- rigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens war auf die Frage der Rechtsverzögerung begrenzt, was weder sachverhaltsmässig noch rechtlich ei- nen grossen Aufwand bedeutet. Die Entschädigung hat demzufolge im untersten Be- reich des Rahmentarifs zu liegen. Die Beschwerdekammer erachtet eine Entschädi- gung von CHF 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, trägt der Kanton Bern. 3. Den Beschwerdeführerenden wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 800.00 ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - den Straf- und Zivilklägern/Beschwerdeführern 1+2, beide v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 11. März 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard i.V. Gerichtsschreiberin Kurt Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 8