Zudem habe sie ihm nach der Urteilsverkündung zu einem Verzicht auf Berufung gedrängt). In einem bereits bei Gericht hängigen Verfahren liegt die Entscheidbefugnis betreffend Anwaltswechsel nicht mehr bei der Staatsanwaltschaft, sondern bei der Verfahrensleitung der aktuell mit der Sache befassten Gerichtsbehörde. 3.4 Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer mit Strafanzeige vom 26. Juni 2024 initiierte Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen verweigerten Verteidigerwechsels zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Es ist klarerweise kein Straftatbestand erfüllt.