Vorliegend ist der Beschwerdekammer in Strafsachen indes kein bei der Staatsanwaltschaft hängiges Verfahren bekannt. Ein solches wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht, weist er in seiner Beschwerde doch selbst darauf hin, dass es um ein Verfahren geht, welches bereits der gerichtlichen Beurteilung zugeführt worden ist (vgl. Hinweis, wonach seine Verteidigerin in ihrem Plädoyer weder Fakten noch Tatsachen vorgebracht habe, welche zu einem erheblich milderen Urteil geführt hätten. Zudem habe sie ihm nach der Urteilsverkündung zu einem Verzicht auf Berufung gedrängt).