te (vgl. HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 312 StGB mit Hinweisen). Davon kann vorliegend nicht gesprochen werden. Allein in der Verweigerung eines Anwaltswechsels liegt kein Missbrauch von Amtsgewalt begründet. Dem Beschwerdeführer stünde, sollte der Beschuldigte denn als Verfahrensleiter tatsächlich ein entsprechendes Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung abgewiesen haben, der Rechtsmittelweg offen. Vorliegend ist der Beschwerdekammer in Strafsachen indes kein bei der Staatsanwaltschaft hängiges Verfahren bekannt.