Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss einen Amtsmissbrauch rügen sollte (siehe Art. 312 StGB, wonach Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden), ist er darauf hinzuweisen, dass ein Missbrauch der Amtsgewalt nur dann vorliegt, wenn der Täter die verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürf-