2 gen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1 und 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1, je mit Verweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). 3.3 Vorliegend fehlt es an einem hinreichenden Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung, welcher die Anhandnahme eines Strafverfahrens rechtfertigt. Es ist gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichte Strafanzeige vom 26. Juni 2024 nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte einen Straftatbestand etwa des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) erfüllt haben sollte.