1. Mit Verfügung vom 9. Juli 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau die vom Strafkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 26. Juni 2024 gegen Staatsanwalt A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) eingereichte Strafanzeige nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 14. Juli 2024 beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung. Mit Blick auf das Nachfolgende (E. 3.3 f.) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).