Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 299 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichterin Schwendener, Oberrichter Zuber Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Strafanzeige vom 26. Juni 2024 Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 9. Juli 2024 (EO 24 8579) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 9. Juli 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau die vom Strafkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 26. Juni 2024 gegen Staatsanwalt A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) einge- reichte Strafanzeige nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 14. Juli 2024 beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung. Mit Blick auf das Nachfolgende (E. 3.3 f.) wurde auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons innert zehn Tagen schriftlich und be- gründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung, mit welcher seine Strafanzeige nicht an die Hand genommen worden ist, unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und als Laieneingabe formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten in seiner Strafanzeige vor, ihm das Recht auf einen Anwaltswechsel genommen zu haben. Eine nähere Begründung, insbesondere zur Frage, in welchem Strafverfahren ihm ein Anwaltswechsel ver- weigert worden sein soll, kann der Anzeige nicht entnommen werden. 3.2 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a bis c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht- anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Eine Nichtan- handnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteile des Bundesgerichts 7B_833/2023 vom 22. April 2024 E. 3.1 und 7B_513/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 3). Demgegenüber eröffnet sie eine Un- tersuchung, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteile des Bundesgerichts 6B_706/2022 vom 30. November 2022 E. 2.1.2 und 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.1, je mit Hinweis auf 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung ei- ner Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Ver- mutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrund- lage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat began- 2 gen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1 und 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1, je mit Verweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). 3.3 Vorliegend fehlt es an einem hinreichenden Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung, welcher die Anhandnahme eines Strafverfahrens rechtfertigt. Es ist ge- stützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichte Strafanzeige vom 26. Juni 2024 nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte einen Straftatbestand etwa des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) erfüllt haben sollte. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss einen Amtsmissbrauch rügen sollte (siehe Art. 312 StGB, wonach Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden), ist er darauf hinzuweisen, dass ein Missbrauch der Amtsgewalt nur dann vorliegt, wenn der Täter die verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürf- te (vgl. HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 312 StGB mit Hinweisen). Davon kann vorliegend nicht gesprochen werden. Allein in der Verweigerung eines Anwaltswechsels liegt kein Missbrauch von Amts- gewalt begründet. Dem Beschwerdeführer stünde, sollte der Beschuldigte denn als Verfahrensleiter tatsächlich ein entsprechendes Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung abgewiesen haben, der Rechtsmittelweg offen. Vorliegend ist der Be- schwerdekammer in Strafsachen indes kein bei der Staatsanwaltschaft hängiges Verfahren bekannt. Ein solches wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht vor- gebracht, weist er in seiner Beschwerde doch selbst darauf hin, dass es um ein Verfahren geht, welches bereits der gerichtlichen Beurteilung zugeführt worden ist (vgl. Hinweis, wonach seine Verteidigerin in ihrem Plädoyer weder Fakten noch Tatsachen vorgebracht habe, welche zu einem erheblich milderen Urteil geführt hätten. Zudem habe sie ihm nach der Urteilsverkündung zu einem Verzicht auf Be- rufung gedrängt). In einem bereits bei Gericht hängigen Verfahren liegt die Ent- scheidbefugnis betreffend Anwaltswechsel nicht mehr bei der Staatsanwaltschaft, sondern bei der Verfahrensleitung der aktuell mit der Sache befassten Gerichts- behörde. 3.4 Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer mit Strafanzeige vom 26. Juni 2024 initiierte Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen verweigerten Verteidigerwechsels zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Es ist klarerweise kein Straftatbestand erfüllt. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dieser hat zufolge seines Unterliegens von vornherein kei- nen Anspruch auf eine Entschädigung. Dem Beschuldigten sind mangels Durch- führung eines Schriftenwechsels keine entschädigungswürdigen Nachteile entstan- den. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 24. Juli 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Baloun Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 4