Ein solcher Anfangsverdacht ist vorliegend nicht vorhanden. 3.4 Soweit die Betreffzeile der Beschwerde neben dem Anfechtungsobjekt auch noch den Vermerk «Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung» enthält, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden nicht weiter ausführen, inwiefern das Vorgehen der Vorinstanz eine Rechtsverweigerung und/oder Rechtsverzögerung darstellen soll, so dass sich Ausführungen diesbezüglich erübrigen. 3 4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde offensichtlich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.