3.3 Die Beschwerdeführenden setzen sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht wirklich auseinander. Aus der Beschwerde geht nicht rechtsgenüglich hervor, inwiefern die Erwägungen der Staatsanwaltschaft falsch sein sollen und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen bzw. weshalb ein Strafverfahren an die Hand zu nehmen wäre. Vielmehr beschränken sie sich auch im Beschwerdeverfahren darauf zu behaupten, die Beschuldigte habe ihnen unzulässige Franchisen verrechnet und ihnen die Prämienverbilligung willkürlich verweigert.