In den Strafanzeigen werden zwar Straftatbestände erwähnt, es wird jedoch unterlassen mit plausiblen Ausführungen zu erläutern, durch welche konkreten Handlungen und Unterlassungen diese Straftatbestände durch die Beschuldigte erfüllt sein sollen. Es wird in keinster Weise erwähnt, wie die Beschuldigte mit Bereicherungsabsicht arglistig getäuscht und zu einer vermögensschädigenden Disposition veranlasst, zu was sie wen genötigt oder welche angeblichen Urkunden bzw. Abrechnungen sie konkret gefälscht haben soll. Die behaupteten Delikte sind in keiner Weise belegt.