Die Anzeige besteht aus einer Reihe von schwer nachvollziehbaren und aufgrund teilweise unvollständiger Sätze nicht verständlichen Anschuldigungen gegen die Beschuldigte. Die blosse Behauptung, dass (nicht näher bezeichnete) Abrechnungen gefälscht, unzulässigerweise Franchisen verrechnet und Kapitalversicherungsbeträge in Millionenhöhe nicht ausbezahlt worden sein sollen genügt nicht, um einen für die Eröffnung eines Strafverfahrens erforderlichen hinreichenden Tatverdacht zu begründen.