2 fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1). 3.2 Die Vorinstanz führt zur Begründung in der angefochtenen Verfügung aus was folgt: Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern sich A.________ strafbar gemacht haben soll. Die Anzeige besteht aus einer Reihe von schwer nachvollziehbaren und aufgrund teilweise unvollständiger Sätze nicht verständlichen Anschuldigungen gegen die Beschuldigte.