Mit Übernahmeverfügungen vom 29. April 2024, 21. Mai 2024 und 3. Juni 2024 wurden die Verfahren zuständigkeitshalber durch die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Vorinstanz) übernommen. Diese erliess am 27. Juni 2024 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer 1 am 10. Juli 2024 in eigenem Namen sowie namens der Beschwerdeführerin 2 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer).