Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 297+298 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. August 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer 1 C.________ v.d. B.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin 2 Gegenstand Nichtanhandnahme / Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, Betrugs, Nötigung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 27. Juni 2024 (BM 24 18912) Erwägungen: 1. Mit drei undatierten Schreiben (Eingang bei der Bundesanwaltschaft am 25. April 2024, 15. Mai 2024 und 24. Mai 2024) erstattete B.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer 1) in eigenem Namen und als Vertreter von C.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführerin 2) Strafanzeige gegen A.________ von der D.________ (Versicherung) (nachfolgend: Beschuldigte). Mit Übernahmeverfügungen vom 29. April 2024, 21. Mai 2024 und 3. Juni 2024 wurden die Verfahren zuständigkeits- halber durch die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staats- anwaltschaft/Vorinstanz) übernommen. Diese erliess am 27. Juni 2024 eine Nicht- anhandnahmeverfügung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer 1 am 10. Juli 2024 in eigenem Namen sowie namens der Beschwerdeführerin 2 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer). Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen ergeht ein direkter Beschluss (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Be- schwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführenden sind durch die an- gefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die als Laieneingabe verfasste Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht, womit darauf einzutreten ist. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tat- verdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.1 mit Hinweis auf 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafunter- suchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3, 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1 und 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2). Da- gegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshinder- nisse bestehen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand 2 fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1). 3.2 Die Vorinstanz führt zur Begründung in der angefochtenen Verfügung aus was folgt: Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern sich A.________ strafbar gemacht haben soll. Die Anzeige besteht aus einer Reihe von schwer nachvollziehbaren und aufgrund teilweise unvollständiger Sätze nicht verständlichen Anschuldigungen gegen die Beschuldigte. Die blosse Behauptung, dass (nicht näher bezeichnete) Abrechnungen gefälscht, unzulässigerweise Franchisen verrechnet und Kapitalver- sicherungsbeträge in Millionenhöhe nicht ausbezahlt worden sein sollen genügt nicht, um einen für die Eröffnung eines Strafverfahrens erforderlichen hinreichenden Tatverdacht zu begründen. In den Straf- anzeigen werden zwar Straftatbestände erwähnt, es wird jedoch unterlassen mit plausiblen Ausführun- gen zu erläutern, durch welche konkreten Handlungen und Unterlassungen diese Straftatbestände durch die Beschuldigte erfüllt sein sollen. Es wird in keinster Weise erwähnt, wie die Beschuldigte mit Bereicherungsabsicht arglistig getäuscht und zu einer vermögensschädigenden Disposition veranlasst, zu was sie wen genötigt oder welche angeblichen Urkunden bzw. Abrechnungen sie konkret gefälscht haben soll. Die behaupteten Delikte sind in keiner Weise belegt. Da die aufgeführten Straftatbestände offensichtlich nicht erfüllt sind, kann kein Verfahren an die Hand genommen werden (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). 3.3 Die Beschwerdeführenden setzen sich mit der Begründung der angefochtenen Ver- fügung nicht wirklich auseinander. Aus der Beschwerde geht nicht rechtsgenüglich hervor, inwiefern die Erwägungen der Staatsanwaltschaft falsch sein sollen und wel- che Gründe einen anderen Entscheid nahelegen bzw. weshalb ein Strafverfahren an die Hand zu nehmen wäre. Vielmehr beschränken sie sich auch im Beschwerdever- fahren darauf zu behaupten, die Beschuldigte habe ihnen unzulässige Franchisen verrechnet und ihnen die Prämienverbilligung willkürlich verweigert. Inwiefern das Verhalten der Beschuldigten nach der Auffassung der Beschwerdeführenden insbe- sondere die Tatbestände der Urkundenfälschung, des Betrugs oder der Nötigung erfüllen soll, wird jedoch auch oberinstanzlich nicht näher ausgeführt oder belegt. So erhellt nach wie vor nicht, inwiefern die Beschuldigte die Beschwerdeführenden mit Bereicherungsabsicht arglistig getäuscht und zu einer vermögensschädigenden Dis- position veranlasst, zu was sie wen genötigt oder welche angeblichen Urkunden bzw. Abrechnungen sie konkret gefälscht haben soll. Soweit die Beschwerdeführen- den – wie bereits in früheren Verfahren (vgl. dazu etwa den Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 23 492+493 vom 19. Dezember 2023 E. 3.3) – vorbrin- gen, dass bei Offizialdelikten per se ein Verfahren an die Hand zu nehmen sei, ver- kennen sie, dass bei der Eröffnung eines Verfahrens so oder anders ein Anfangs- verdacht gegeben sein muss. Dazu muss mit Verweis auf die vorzitierte Rechtspre- chung (E. 3.1 hiervor) eine plausible Tatsachengrundlage vorliegen, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Ein solcher Anfangsver- dacht ist vorliegend nicht vorhanden. 3.4 Soweit die Betreffzeile der Beschwerde neben dem Anfechtungsobjekt auch noch den Vermerk «Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung» enthält, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden nicht weiter ausführen, inwiefern das Vorgehen der Vorinstanz eine Rechtsverweigerung und/oder Rechtsverzögerung darstellen soll, so dass sich Ausführungen diesbezüglich erübrigen. 3 4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde offensichtlich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechts- mittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, unter solidarischer Haftbarkeit dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführe- rin 2 aufzuerlegen (Art. 418 Abs. 2 StPO). Diese haben zufolge ihres Unterliegens von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Mangels Schriftenwech- sels sind der Beschuldigten keine entschädigungswürdigen Aufwendungen entstan- den. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden unter soli- darischer Haftbarkeit dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 auferlegt. 3. Entschädigungen werden keine gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer 1 (per Einschreiben) - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin 2, v.d. B.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt E.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 8. August 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in die- sen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfän- gers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5