5. Der Beschwerdeführerin wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2'200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Diese wird mit den auferlegten Kosten des Ausstandsverfahrens von CHF 800.00 verrechnet, womit ihr CHF 1'600.00 auszubezahlen sind. 6. Für das Ausstandsverfahren wird der Beschwerdeführerin keine Entschädigung ausgerichtet. 7. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung ausgerichtet.