_ ist damit auf pauschal CHF 2'200.00 (inkl. Auslagen und MWST) nach unten zu korrigieren, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb die Aufwendungen vorliegend ca. um einen Drittel höher veranschlagt werden als im Beschwerdeverfahren BK 22 520. 8.5 Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden mit der Entschädigung der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). 9. Der anwaltlich vertretene Beschuldigte verzichtete auf eine Stellungnahme zu Be- schwerde- und Ausstandsverfahren. Ihm ist demnach von vornherein kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden.