Die Bedeutung der Streitsache kann als durchschnittlich bezeichnet werden, während der gebotene Zeitaufwand sowie die Schwierigkeit des Prozesses mit Blick darauf, dass es sich in der gleichen Angelegenheit mit den gleichen rechtlichen Fragen um die zweite Beschwerde handelt, als klar unterdurchschnittlich zu beurteilen sind. Die Honorarnote von Rechtsanwalt E.________ ist damit auf pauschal CHF 2'200.00 (inkl. Auslagen und MWST) nach unten zu korrigieren, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb die Aufwendungen vorliegend ca. um einen Drittel höher veranschlagt werden als im Beschwerdeverfahren BK 22 520. 8.5