BSG 168.811) reicht der vorliegend einschlägige Tarifrahmen von CHF 12.50 bis zu CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Die Bedeutung der Streitsache kann als durchschnittlich bezeichnet werden, während der gebotene Zeitaufwand sowie die Schwierigkeit des Prozesses mit Blick darauf, dass es sich in der gleichen Angelegenheit mit den gleichen rechtlichen Fragen um die zweite Beschwerde handelt, als klar unterdurchschnittlich zu beurteilen sind.