8.2 Der Beschwerdeführerin ist eine angemessene Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 433 Abs. 1 analog i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Aufwendungen im Sinn von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (vgl. BGE 139 IV 102 E. 4.3). Der Beizug eines Anwalts war mit Blick auf die sich stellenden Rechtsfragen gerechtfertigt.