Jedenfalls kann nicht festgestellt werden, dass die innere Einstellung des Gesuchsgegners zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens die gebotene Distanz vermissen und er sachfremde Elemente einfliessen lässt. Fragen der Rechtsanwendung sind im Rechtsmittelverfahren zu prüfen, was hier auch geschehen ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00 (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, sind der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO).