Entgegen der Beschwerdeführerin kann darin sowie in der Begründung der zweiten Verfügung jedoch kein Ausstandsgrund erblickt werden. Der Gesuchsgegner war im Rahmen der Strafuntersuchung gehalten, mit gleicher Sorgfalt belastende und entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Bei Fahrlässigkeitsdelikten spiegelt sich die Dichotomie be- und entlastender Elemente in den Tatbestandsmerkmalen, da unsorgfältiges Handeln der geschädigten Person zur Exkulpierung der beschuldigten Person führen kann.