56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei (141 IV 178 E. 3.2.1). Aus der Tatsache der zweifachen Aufhebung eines Entscheids kann nicht auf den Anschein von Befangenheit geschlossen werden (Urteil des Bundes-