6.3 6.3.1 Die Beschwerdeführerin begründet das Ausstandsgesuch damit, dass der zuständige Staatsanwalt bereits zum zweiten Mal das Verfahren eingestellt hat, obwohl Pflichtverstösse erwiesen seien, kein klarer Fall von Straflosigkeit vorliege und dies trotz gegenteiligen Anweisungen des Obergerichts. Damit bringe er wiederholt zum Ausdruck, dass er eine Verurteilung des Beschuldigten für unmöglich halte. Er weise die ganze Verantwortung am Unfall der Beschwerdeführerin zu. Diese Haltung erwecke den Anschein der Voreingenommenheit und lasse befürchten, dass der Staatsanwalt eine Anklage nicht aktiv unterstütze.