Das Ausstandsgesuch stellte die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2024 und damit erst ca. zwei Monate nach Kenntnisnahme des begründeten Einstellungsentwurfs. Allerdings sieht das Gesetz vor, dass die Staatsanwaltschaft unter Fristansetzung und damit unter Gewährung des rechtlichen Gehörs mitteilen muss, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Bei dieser Mitteilung handelt es sich inhaltlich um eine vorläufige Einschätzung der untersuchenden Verfahrensleitung. Die Parteien haben in der Folge die Möglichkeit, zum beabsichtigten Verfahrensausgang Stellung zu nehmen bzw. Beweisanträge einzureichen (Art. 318 Abs. 1 StPO).