Das Sachgericht wird dies zu prüfen haben, sowie die Frage, ob darin eine Sorgfaltspflichtverletzung zu erblicken ist, die allenfalls dem Beschuldigten zuzurechnen wäre. 5.5 Derzeit kann zusammenfassend nicht gesagt werden, dass der Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung offensichtlich nicht gegeben ist. Die Beschwerdekammer kommt zum Schluss, dass es bei der vorliegenden Sachlage dem Sachgericht obliegt zu entscheiden, welche Sorgfaltspflichtverletzungen dem Beschuldigten in welchem Mass zuzurechnen sind. Es drängt sich eine Anklagerhebung auf. Die Einstellungsverfügung ist damit aufzuheben.