Ob Letzteres vorliegend der Fall ist, wird das Sachgericht zu entscheiden haben. 5.4.7 In Bezug auf die persönliche Schutzausrüstung ist die Aktenlage nicht klar. Es kann wohl als erstellt gelten, dass sich nur eine solche im Fahrzeug befand, mit dem die Beschwerdeführerin und G.________ zur Baustelle fuhren. Aus den Akten ergibt sich jedoch nicht, ob die Monteure vor Ankunft auf der Baustelle wussten, dass sie eine zweite persönliche Schutzausrüstung benötigten. Das Sachgericht wird dies zu prüfen haben, sowie die Frage, ob darin eine Sorgfaltspflichtverletzung zu erblicken ist, die allenfalls dem Beschuldigten zuzurechnen wäre.