Weiter hätte sie wissen müssen, dass sie bei Fehlen einer Gerüstvorrichtung oder eines Seitenschutzes den Anseilschutz hätte verwenden müssen. Dass das Verhalten der Beschwerdeführerin derart unsinnig gewesen wäre, dass damit nicht zu rechnen war, wie die bundesgerichtliche Rechtsprechung fordert, legt die Staatsanwaltschaft nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Der Staatsanwaltschaft ist mit der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass mit Fehlern rechnen muss, wer eine Kontrollverantwortung innehat. Ob Letzteres vorliegend der Fall ist, wird das Sachgericht zu entscheiden haben.