Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Sorgfaltspflichtverletzungen erscheinen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens vorderhand nicht ungeeignet, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Ob das für die Vorhersehbarkeit nötige Mass erreicht wird, ist durch das Sachgericht zu entscheiden. Gerade im Licht der staatsanwaltschaftlichen Begründung erscheint die Sache jedoch nicht hinreichend klar, so dass die Vorhersehbarkeit in einer Einstellungsverfügung verneint werden könnte.