Hierzu ist in Erinnerung zu rufen, dass bei einem fahrlässigen Unterlassungsdelikt anhand eines hypothetischen Kausalzusammenhangs zu prüfen ist, ob bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Sorgfaltspflichtverletzungen erscheinen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens vorderhand nicht ungeeignet, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen.